Änderungen im A1-Verfahren

Notwendigkeit einer A1-Bescheinigung

Grundsätzlich gelten für alle Beschäftigten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie arbeiten. Werden Arbeitnehmer nur vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedstaat tätig (Entsendung), gilt ausnahmsweise weiterhin das Recht des Entsendestaats. Mit einer A1-Bescheinigung können Arbeitnehmer somit nachweisen, dass für sie die Rechtsvorschriften des Entsendestaats weiterhin gelten. Die A1-Bescheinigung gilt als Nachweis für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sowie im Bereich der Arbeitsförderung, eine gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedstaaten und ein Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen werden vermieden.

Die A1-Bescheinigung ist bei jeder vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeit im EU-Ausland, in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz nach der entsprechenden Verordnung (VO (EG) 987/2009) vor Beginn der Tätigkeit zu beantragen. Die Arbeitgeber sollten darauf achten, dass ihre Arbeitnehmer sie immer mitführen. Die Vorlage kann bei Kontrollen von den national zuständigen Behörden verlangt werden. Liegt keine A1-Bescheinigung vor, kann dies mit Bußgeldern sanktioniert werden. Einige EU-Länder haben in letzter Zeit die Kontrollen und Strafen verschärft, z. B. Österreich und Frankreich.

Eine A1-Bescheinigung ist für jede Entsendung einzeln zu beantragen und von der zuständigen Stelle auszustellen. Sie wird auf Antrag des Arbeitgebers für dessen gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer von der zuständigen Krankenkasse ausgestellt. Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Die jeweiligen Stellen prüfen, ob während des Auslandseinsatzes die deutschen Rechtsvorschriften weiter gelten und die Voraussetzungen für die Ausstellung der A1-Bescheinigung vorliegen.

Praxistipp

Für Personen, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat beruflich tätig sind, ist es ausreichend, wenn nur eine A1-Bescheinigung für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausgestellt wird. Von einer „gewöhnlichen“ Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ist auszugehen, wenn – bezogen auf die kommenden zwölf Monate – die Tätigkeit z. B. an mindestens einem Tag pro Monat oder fünf Tagen pro Quartal mindestens in einem weiteren Mitgliedstaat ausgeübt wird. Informationen hierzu erteilt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), bei der die A1-Bescheinigung in diesen Fällen auch (manuell) zu beantragen ist.