Befristung nach Heimarbeit zulässig

Ist ein Arbeitnehmer in Heimarbeit beschäftigt und erhält er danach einen befristeten Arbeitsvertrag bei demselben Arbeitgeber, ist dieses zulässig.

So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin, die fünf Jahre lang in Heimarbeit für ihren Arbeitgeber tätig war. Im Anschluss daran wurde sie für ein Jahr befristet eingestellt. Einen sachlichen Grund für die Befristung, zum Beispiel die Vertretung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers, gab es nicht. Als der Arbeitgeber nach diesem Jahr die Arbeitnehmerin nicht weiter beschäftigen wollte, erhob sie erfolglos Klage. Die Befristung des Arbeitsvertrages sei wirksam, so die Richter des BAG. Nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) könne ein Arbeitsvertrag für die Dauer von zwei Jahren ohne sachlichen Grund befristet werden.

Eine Befristung ohne sachlichen Grund sei zwar nach § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Heimarbeitsverhältnis nach § 2 Absatz 1 HAG sei aber kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Absatz 2 TzBfG.

BAG vom 24.8.2016 – 7 AZR 342/14