Neu gewählte Jugendvertreter

Übernahme von JAV-Mitgliedern

Von hoher praktischer Bedeutung ist der Anspruch auf Übernahme von Mitgliedern der JAV nach dem Ende ihrer Ausbildungszeit. Auszubildende, die Mitglieder der JAV sind, können innerhalb von drei Monaten vor Ende ihres Ausbildungsverhältnisses schriftlich ihre Weiterbeschäftigung von Ihnen verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Wird dieser Anspruch frist- und formgerecht eingereicht, so kommt nach § 78a Absatz 2 BetrVG ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im erlernten Beruf und im Ausbildungsbetrieb zustande.

Ob die Mitgliedschaft in der JAV zeitgleich mit der Ausbildungszeit oder zu einem anderen Zeitpunkt endet, spielt für den Übernahmeanspruch keine Rolle. Wenn Ihrerseits eine unbefristete Übernahme nicht gewollt ist, müssen Sie dies dem Auszubildenden, der Mitglied der JAV war oder ist, drei Monate vor Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitteilen. Steht nur ein nicht angemessener oder befristeter Arbeitsplatz zur Verfügung, müssen Sie diese Beschäftigungsmöglichkeit aber gleichwohl anbieten. Ein befristetes oder weniger ansprechendes Beschäftigungsverhältnis darf zwar vereinbart werden, allerdings nur, wenn das JAV-Mitglied ohne Vorbehalt zustimmt.

Stellt der Auszubildende form- und fristgerecht einen Antrag auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, bleibt Ihre ablehnende Mitteilung hinsichtlich des gewünschten Arbeitsverhältnisses im Ergebnis folgenlos.

Wenn Sie die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vermeiden möchten, müssen Sie zusätzlich zu Ihrer vorgehenden schriftlichen Ablehnung beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Feststellung einreichen, dass kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem betreffenden Mitglied der JAV nach dem Ende der Ausbildung zustande kommt. Dieser Antrag muss spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Ausbildungszeit beim Gericht eingehen. Zudem werden Sie aufgefordert, anhand von Tatsachen darzulegen, dass eine Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis für Sie unzumutbar ist. Wird dieses arbeitsgerichtliche Verfahren nicht eingeleitet, muss der Auszubildende antragsgemäß übernommen werden.

Fazit

Eigentlich sollte der Umgang mit der neu gewählten JAV keine Schwierigkeiten bereiten. Vielmehr können Jugendliche und Auszubildende durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der JAV für Ihren Betrieb in positivem Sinne in die Verantwortung genommen und so langfristig als wertvolle und engagierte Mitarbeiter gewonnen werden.

Praxstipps:

Der Antrag auf Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis darf nur innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses gestellt werden. Ein früher gestellter Antrag, beispielsweise direkt nach der Wahl in die JAV, hat nach der Rechtsprechung keine Wirkung.

Wenn die schriftliche Mitteilung, dass eine Übernahme nicht erfolgen soll, unerheblich aus welchem Grunde unterbleibt, kommt kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Auszubildende nicht seinerseits einen fristgerechten Übernahmeantrag gestellt hat. Das Gesetz sieht keinen automatischen Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses vor. Jedoch könnte der Auszubildende geltend machen, dass er darauf vertraut habe, übernommen zu werden, und Schadenersatz verlangen. Daher sollten Sie die laufenden Fristen unbedingt gut im Auge behalten.