Neu gewählte Jugendvertreter

Zusammenarbeit mit der JAV

Die Zusammenarbeit mit der JAV erfolgt organisatorisch ausschließlich über den Betriebsrat. Wenn Sie beispielsweise einen Auszubildenden nach Abschluss seiner Ausbildung übernehmen möchten, müssen Sie nicht die JAV um Zustimmung bitten, sondern nach § 99 BetrVG den Betriebsrat beteiligen. Dieser muss prüfen, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden berührt, sodass die JAV hinzuzuziehen wäre. Wenn umgekehrt die JAV beispielsweise die Befürchtung hätte, dass jugendliche Auszubildende zu wenig Urlaub erhalten, müsste sie den Betriebsrat einschalten. Dieser müsste zunächst die Bedenken der JAV prüfen. Hält der Betriebsrat eine Beschwerde für unbegründet, würde er die JAV darüber informieren und den Vorgang nicht weiter verfolgen. Nur wenn der Betriebsrat die Auffassung der JAV teilt, würde er gegenüber dem Arbeitgeber tätig werden. Der Betriebsrat hat also insofern eine Art „Filterfunktion“.

Geschäftsführung der JAV

Für die Tätigkeit der JAV gelten im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie für den Betriebsrat, wie sich aus § 65 Absatz 1 BetrVG ergibt.

  • Die JAV wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, der die Geschäfte des Gremiums führt und die Belange der JAV beim Betriebsrat anzumelden hat.
  • Genau wie der Betriebsrat handelt die JAV im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse.
  • Genau wie der Betriebsrat hat die JAV Anspruch darauf, für ihre Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik, etc. zu erhalten. Die Kosten müssen Sie als Arbeitgeber vollständig tragen. Es gelten die Regelungen des § 40 BetrVG. Der Ausstattungsbedarf richtet sich nach der Größe der JAV und dem konkreten Vertretungsbeziehungsweise Tätigkeitsbedarf. Sicher müssen Sie kein Büro zur Verfügung stellen, wenn die JAV nur aus einer Person besteht, aber ein PC/Notebook ist ganz bestimmt sinnvoll.