Mitarbeiterüberwachung

Allgemeines

Der technische Fortschritt kennt kaum noch Grenzen. Dies ist inzwischen ebenso wenig eine große Neuigkeit wie die damit verbundene Möglichkeit des Missbrauchs – was für den privaten Bereich genauso gilt wie für den Arbeitsplatz.

Dabei sind die Interessen der Unternehmen an Kontrollen und Kameraüberwachungen zur Vermeidung von Diebstählen und anderen Straftaten bis hin zum Schutz vor systematischer Industriespionage durchaus nachvollziehbar. Gleichwohl gibt es gesetzliche Grenzen, die den „gläsernen Mitarbeiter“ wenigstens etwas weniger durchsichtig machen sollen. Kontrollen am Arbeitsplatz sind danach zwar erlaubt; nicht zulässig ist es hingegen, Angestellte auf Schritt und Tritt zu überwachen, ihr Persönlichkeitsrecht zu missachten oder ihre Privatsphäre zu verletzen.

Überwachungsmaßnahmen sind nicht verboten, wenn Sie Ihr Eigentum schützen oder Geschäftsgeheimnisse sichern möchten.

Die offenbar unbegrenzten technischen Möglichkeiten machen es Arbeitgebern immer leichter, ihre Mitarbeiter gezielt zu überwachen. Aber es ist längst nicht alles erlaubt, was möglich ist. Denn ungeachtet der technischen Entwicklungen und einer immer größeren gesellschaftlichen Akzeptanz geben Mitarbeiter ihre Schutzrechte nicht bei Dienstbeginn an der Garderobe ab. Auch am Arbeitsplatz gilt das Persönlichkeitsrecht eines jeden Mitarbeiters, das durch Artikel 2 Grundgesetz (GG) besonders geschützt und selbst bei Verdacht einer Straftat zu beachten ist.

Eingriffe in die Grundrechte eines Arbeitnehmers sind nur in seltenen Ausnahmefällen und nur in äußerst engen Grenzen erlaubt. Dazu müssten die schutzwürdigen Interessen eines Arbeitgebers massiv beeinträchtigt und deutlich höher zu bewerten sein als die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Mitarbeiters. Immer hängt aber die Bewertung von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelungen des Strafgesetzbuches und des gesetzlichen Datenschutzes sind ebenso zu beachten.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Auch bei rechtmäßigen Kontrollen müssen alle Überwachungsmaßnahmen verhältnismäßig sein. Grundsätzlich dürfen Arbeitszeit und Stundenzettel, Taschen und Tüten, Verbindungsdaten von Festnetz- und Mobiltelefonen kontrolliert werden. Möglich sind auch Kontrollen des beruflichen E-Mail- und Internetverkehrs oder der Einsatz von Videokameras – allerdings keineswegs uneingeschränkt.

Kameras in Geschäftsräumen sind zur Sicherung des Hausrechts oder aus allgemeinen Sicherheitsgründen erlaubt. Verdeckte Videoüberwachung der Mitarbeiter dagegen ist zumindest ohne entsprechenden konkreten Anlass verboten. Sie ist nur zulässig, wenn ein sehr naheliegender Verdacht auf eine schwere strafbare Handlung vorliegt und wenn weniger belastende Maßnahmen erfolglos geblieben sind.

Die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts sind in diesem Zusammenhang sehr eindeutig (BAG, 21.6.2012, 2 AZR 153/11): Eine verdeckte Überwachung der Mitarbeiter ist immer nur dann zulässig, wenn

  • der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung zulasten des Arbeitgebers besteht,
  • es keine andere Möglichkeit zur Aufklärung gibt und
  • die Überwachung insgesamt verhältnismäßig ist.

Diese Grundsätze beziehen sich nicht nur auf den heimlichen Einsatz von Kameras, sondern generell auf jede Form der verdeckten Mitarbeiterüberwachung.