Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

Abfindungen und Nachzahlungen bei Fehljahren

Verbesserte Regelungen bei Abfindungen

Bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer für Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen zusätzliche steuerfreie Beitragszahlungen leisten. In der Praxis bieten sich dafür insbesondere Abfindungen an. Ab 2018 gelten für die Vervielfältigungsregelung folgende Rahmenbedingungen:

  • Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge bleiben steuerfrei in Höhe von 4 Prozent der BBG RV West (2018 = 3.120 EUR/Jahr),
  • multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat,
  • wobei die Anzahl auf maximal zehn Kalenderjahre begrenzt ist.

Die Höhe der in den Jahren zuvor eingezahlten Beiträge spielt dabei keine Rolle. Eine Abfindung (beziehungsweise Teile davon) kann somit als steuerfreie Einzahlung zur Bildung von Anwartschaften in einer betrieblichen Altersversorgung genutzt werden, unabhängig davon, ob bereits eine steuerliche Förderung stattgefunden hatte oder nicht. Die Steuerfreiheit berührt nicht die Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge von diesen Zahlungen abzuführen. Allerdings sind Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes ohnehin regelmäßig nicht beitragspflichtig.

Nachzahlungen für „Fehljahre“

Arbeitnehmer erhalten ab dem 1. Januar 2018 für Zeiten, in denen ihr Arbeitsverhältnis ruhte und sie im Inland keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen haben (zum Beispiel Auslandsentsendung, Elternzeit, Sabbatjahr) eine steuerfreie Nachzahlungsmöglichkeit von Beiträgen in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung. Dabei können auch entgeltlose Dienstjahre vor dem 1. Januar 2018 einbezogen werden. Arbeitslöhne aus Dienstverhältnissen mit Steuerklasse VI sowie pauschal versteuerter Arbeitslohn werden nicht berücksichtigt. Eine Nachzahlung ist möglich für

  • volle Kalenderjahre, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte, wobei deren Anzahl auf maximal 10 Kalenderjahre begrenzt ist,
  • multipliziert mit 8 Prozent der BBG RV West (2018 = 6.240 EUR).

Die Steuerfreiheit berührt nicht die Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge von diesen Zahlungen abzuführen.