Urlaub rechtssicher managen

Halbe Urlaubstage und Urlaub während Altersteilzeit

Ein Dauerbrenner in der betrieblichen Praxis ist die Frage nach einem Anspruch auf halbe Urlaubstage, die gesetzlich nicht eindeutig geregelt ist. Zwar ist unbestritten, dass es Situationen geben kann, in denen ein arbeitnehmerseitiger Wunsch auf einen halben Urlaubstag gerechtfertigt ist, und dass Arbeitgeber diesem Antrag auch nachkommen können. Nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg ist ein Anspruch auf einen halben Urlaubstag jedoch nur in Ausnahmefällen begründet. Für den gesamten Urlaub und seinen Hauptzweck der Erholung komme eine „Atomisierung des Urlaubs“ schon wegen des Prinzips der „zusammenhängenden Urlaubsgewährung nach § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG nicht in Betracht“ (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 6. 3. 2019, 4 Sa 73/18).

Allerdings ist Arbeitsrecht in Deutschland nun einmal Richterrecht. Somit ist es wenig überraschend, dass es zu dieser Frage auch andere Auffassungen und gegenteilige Urteile gibt. So hat das LAG Hamburg einen solchen Anspruch des Arbeitnehmers und die Erfüllungswirkung grundsätzlich bejaht (LAG Hamburg, Urteil vom 21. 9. 2015, 8 Sa 46/14).

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zudem entschieden, dass die Praxis des Abrundens von Urlaubsansprüchen ohne – grundsätzlich zulässige – vertragliche Regelung rechtswidrig sei. Hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Tag umfasst, hat der Arbeitgeber ihm diesen in Bruchteilen zu gewähren bzw. auszuzahlen (BAG, Urteil vom 8. 5. 2016, 9 AZR 578/17).

Urlaub während der Altersteilzeit

Wer im sog. Blockmodell in Altersteilzeit geht, hat während der Freistellungsphase keinen Anspruch auf Urlaub (BAG, Urteil vom 24. 9. 2019, 9 AZR 481/18). In der Urteilsbegründung heißt es, dass einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinde und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden sei, mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zustehe. Die Freistellungsphase sei mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen.