Elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 2022

Die elektronische Meldung von Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten wird zum 1. Januar 2022 eingeführt. Dies geht aus dem „Dritten Bürokratieentlastungsgesetz“ (BEG III) hervor, das der Bundestag am 24. Oktober 2019 verabschiedet hat. Der Bundesrat hat seine Zustimmung am 8. November 2019 erteilt.

Arbeitnehmer müssen heute ihre Krankschreibungen in Papierform bei ihrem Arbeitgeber einreichen. Der damit verbundene Aufwand ist angesichts der fortschreitenden Digitalisierung nicht mehr zeitgemäß. Daher wird mit dem BEG III ein elektronisches Meldeverfahren eingeführt, das die Einreichung des „gelben Scheins“ ersetzt (Nachweispflicht), nicht aber die Anzeigepflicht.

Die Krankenkassen werden verpflichtet, die Daten, die ihnen aus der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitszeiten mit Diagnosen durch die Ärzte vorliegen, zum Abruf für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Diese Meldung soll sie insbesondere über den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit ihrer Arbeitnehmer unterrichten. Soweit geringfügig Beschäftigte betroffen sind, hat die Krankenkasse die Daten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) taggleich zum Abruf bereitzustellen. Das elektronische Verfahren ersetzt (vorerst) nicht die vom Vertragsarzt auszustellende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitnehmer. Die Krankenkassen sollen die Arbeitgeber künftig außerdem von sich aus über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung informieren.