Gesundheitsförderung: Erhöhung des Freibetrags

Maßnahmen, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt bzw. bezuschusst, sind in Höhe von 500 EUR pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG) und damit auch beitragsfrei zur Sozialversicherung. Dieser Betrag wird ab dem 1. Januar 2020 auf 600 EUR erhöht. Die Anhebung des Freibetrags geht aus dem „Dritten Bürokratieentlastungsgesetz“ (BEG III) hervor, dem der Bundesrat am 8. November 2019 zugestimmt hat.

Die Steuer- und Beitragsfreiheit gilt für Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) genügen. Das neue Zertifizierungserfordernis besteht grundsätzlich bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2019, in Bestandsfällen wird die Zertifizierung von bisher unzertifizierten Maßnahmen jedoch erst ab dem Veranlagungszeitraum 2020 gefordert.