Meldung von Versorgungsbezügen

Laufende Versorgungsbezüge einschließlich Einmalzahlungen sind ab dem 1. Januar 2020 im maschinellen Zahlstellenmeldeverfahren nicht mehr in ihrer tatsächlichen Höhe zu melden, wenn sie die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken- und Pflegeversicherung übersteigen (2020: 4.687,50 EUR/Monat). Zu melden ist dann nur noch die Höhe der BBG, darüber hinausgehende Beträge bleiben unberücksichtigt.

Die neue Regelung gilt für alle Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2020. Eine Ausnahme besteht bei Kapitalzahlungen: Bei der Bewilligung bzw. dem Beginn der Zahlung einer Kapitalleistung oder der Kapitalisierung eines Versorgungsbezuges ist weiterhin die volle Höhe zu melden – ohne Begrenzung auf die BBG.

Mit Bestandsfällen ist ab dem 1. Januar 2020 wie folgt zu verfahren: Erst mit der nächsten Änderungsmeldung ist der Zahlbetrag auf die BBG zu reduzieren. Allein aufgrund der Neuregelung muss also im Januar 2020 keine Änderungsmeldung erstellt werden. Ab dem Jahr 2021 ist dann jeweils im Januar die Änderung der BBG per Änderungsmeldung zu erstatten. Bei Gewährung einer Einmalzahlung oder der Dynamisierung eines Versorgungsbezuges ist ab 2020 keine Änderungsmeldung mehr erforderlich, wenn die BBG überschritten wird.