Jobtickets - Steuerliche Neuregelungen

Steuerbefreiung für Fahrtkostenzuschüsse

Seit 1. Januar 2019 sind laut § 3 Nr. 15 EStG Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) insbesondere zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber anstelle des Barlohns selbst erworbene Fahrkarten bzw. Fahrberechtigungen (Sachbezüge) seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt überlässt.

Wofür gilt die Steuerbefreiung?

Steuerfrei begünstigt sind Arbeitgeberleistungen für

  • Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (Personenfernverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Fahrten zu einem sog. Sammelpunkt bzw. weiträumigen Tätigkeitsgebiet. Zum Personenfernverkehr gehören Fernzüge der Deutschen Bahn, vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge (z. B. TGV, Thalys) und Fernbusse.
  • Alle Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Dazu zählen alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht dem Personenfernverkehr zuzuordnen sind. Die Nutzung des ÖPNV ist unabhängig von der Art der Fahrten begünstigt, also auch bei reinen Privatfahrten.

Begünstigt sind insbesondere folgende Fahrberechtigungen:

  • Einzel-/Mehrfahrtenfahrscheine
  • Zeitkarten (z. B. Monats-/Jahrestickets als Jobtickets, BahnCard 100)
  • Allgemeine Freifahrberechtigungen
  • Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage
  • Ermäßigungskarten (z. B. BahnCard 25, 50)

Vereinfachungsregelung bei gemischter Nutzung

Das Finanzamt geht davon aus, dass eine Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr nur auf Fahrten zur Arbeit entfällt, wenn sie ausschließlich zur Nutzung für die Strecke zur Arbeit berechtigt. Die tatsächliche Nutzung auch zu privaten Fahrten ist dann unbeachtlich. Geht die Fahrberechtigung für den Personenfernverkehr über die Strecke zur Arbeit hinaus (Fahrberechtigung für ein bestimmtes Gebiet oder eine zusätzliche Strecke), gilt diese als steuerfrei, soweit die Privatnutzung nicht zu Zusatzkosten führt.

 

Praxistipp

Umfasst die Fahrberechtigung die Mitnahmemöglichkeit von anderen Personen oder ist die Fahrberechtigung auf andere Personen übertragbar, schließt dies die Steuerbefreiung nicht von vornherein aus.