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Beitragsfälligkeit macht keinen Sommerurlaub
Variable Entgeltbestandteile / einmaliges Arbeitsentgelt
Berücksichtigung variabler Arbeitsentgeltbestandteile
Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld sind auch variable Arbeitsentgeltbestandteile zu berücksichtigen. Werden diese zeitversetzt gezahlt und eine Berücksichtigung für den Entgeltabrechnungszeitraum, in dem sie erzielt wurden, nicht möglich, können diese zur Beitragsberechnung dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraumes hinzugerechnet werden.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
Um die Fälligkeit der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zu ermitteln, haben Sie für den zu beurteilenden Beitragsmonat festzustellen, ob die Einmalzahlung mit hinreichender Sicherheit noch in diesem Beitragsmonat ausgezahlt wird. Deshalb werden die Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld im Auszahlungsmonat der Einmalzahlung fällig. Dies gilt selbst dann, wenn die Einmalzahlung zwar noch im laufenden Monat, aber erst nach Fälligkeitstermin (zum Beispiel dem Monatsletzten) an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird.