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Bezahlte Arbeitszeit - was gehört dazu?
Klärende Urteile zu Einzelfragen
Bereitschaftsdienste
Nicht erforderlich ist es, dass die vereinbarte Haupttätigkeit ausgeübt wird. So zählen z. B. die Wartezeiten des Verkaufspersonals auf Kunden zur Arbeitszeit, denn dem Arbeitgeber steht die Arbeitszeit der Belegschaft zur Verfügung.
In einer Fabrik stehen wegen eines Stromausfalls alle Maschinen für 60 Minuten still, weshalb nicht gearbeitet werden kann. Die Mitarbeiter haben dieses technische Problem nicht zu vertreten, weshalb die 60 Minuten zur Arbeitszeit zählen.
Umkleidezeiten
... zählen zur Arbeitszeit, wenn der Kleidungswechsel zur Arbeitsleistung gehört, so z. B. bei Schauspielern. Gleiches gilt, wenn aus arbeitsschutzrechtlichen oder hygienischen Gründen eine bestimmte Kleidung getragen werden muss und diese nur im Betrieb an- oder abgelegt werden darf. Auch wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitskleidung wünscht, die nicht mit nach Hause genommen werden darf, und er für das Umziehen vom Arbeitsplatz getrennte Räume zur Verfügung stellt, ist die Umkleidezeit Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 10. 11. 2009, 1 ABR 54/08). Kann die Arbeitskleidung zwar mit nach Hause genommen werden, ist ihr Tragen in der Öffentlichkeit jedoch aufgrund ihrer Auffälligkeit oder ihrer Verschmutzung für die Arbeitnehmer unzumutbar, zählt der Kleidungswechsel im Betrieb zur Arbeitszeit (LAG Hessen, Urteil vom 23. 11. 2015, 16 Sa 494/15).
Wie Waschzeiten zu bewerten sind, ist bisher nicht abschließend entschieden worden, es ist jedoch eine Tendenz in der Rechtsprechung zu erkennen, dass zumindest hygienisch zwingend notwendige Waschzeiten zur Arbeitszeit zählen sollen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 3. 8. 2015, 9 Sa 425/15).
Betriebsratstätigkeiten
... sind erstaunlicherweise keine Arbeitszeit im engeren Sinne des ArbZG (BAG, Urteil vom 28. 9. 2016, 7 AZR 248/14). Das bedeutet aber nicht, dass Betriebsratstätigkeiten zeitlich unter den Tisch fallen. Nach der Rechtsprechung sind sie wie geleistete Arbeit zu behandeln und deshalb in vollem Umfang zu berücksichtigen. Deshalb darf ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer Betriebsratssitzung teilnehmen muss, zur Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Ruhezeit die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht zu einem Zeitpunkt einstellen, der eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden (§ 5 ArbZG) ermöglicht (BAG, Urteil vom 18. 1. 2017, 7 AZR 224/15).
Ruhepausen
... sind gem. § 4 ArbZG im Voraus festgelegte Arbeitszeitunterbrechungen, in denen der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten hat, sondern frei entscheiden kann, wo und wie er diese Zeit verbringt. Das ArbZG sieht vor, dass bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden eine Ruhepause von 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden eine 45-minütige Pause einzulegen ist. Es gilt: Ruhepausen sind keine Arbeitszeit und müssen daher – sofern nichts anderes vereinbart ist – grundsätzlich auch nicht vergütet werden. Dies gilt auch für Raucherpausen, die nicht vergütet und damit auch nicht zur Arbeitszeit gerechnet werden müssen. Es empfiehlt sich jedoch gerade im Umgang mit diesem äußerst konfliktträchtigen Punkt, hierzu eine eindeutige Betriebsvereinbarung abzuschließen.
Tipp:
Arbeitsunterbrechungen aufgrund technischer oder organisatorischer Störungen im Betriebsablauf sind keine Pausen i. S. v. § 4 ArbZG, denn diese Zeiten dienen nicht der Erholung. Allerdings können Arbeitgeber Pausenzeiten in die Zeit betriebstechnischer Wartezeiten legen.
Mitbestimmung
Der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, die Lage der Pausen und vorübergehende Verlängerungen oder Verkürzungen der Arbeitszeit sowie die Einführung von Mehrarbeit, Überstunden oder Sonderschichten unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats. Mitbestimmungspflichtig sind auch die Verteilung der Arbeitszeit sowie die Verteilung freier Tage und Schichten. Ohne Zustimmung des Betriebsrats können zudem Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Übernahme besonderer dienstlicher Termine etc. nicht angeordnet werden (§ 87 BetrVG).
Ebenso ist die Einführung neuer Arbeitszeitmodelle ohne Abstriche mitbestimmungspflichtig. Selbst die vom EuGH geforderten Maßnahmen zur Erfassung der Arbeitszeiten werden sich ohne Beteiligung des Betriebsrats nicht einführen lassen.