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Mehrere kurzfristige Beschäftigungen
Für die Prüfung der Sozialversicherungspflicht sind mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Mit den überarbeiteten Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21. November 2018 ist u. a. die Zählweise bei der Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten geändert worden.