Beitragspflicht von Übergangszahlungen

Übergangszahlungen zwischen dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses und dem Eintritt in den Ruhestand sind nicht als Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Die gesetzlichen Krankenkassen folgen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; ggf. kommen Beitragserstattungen in Betracht.

Zahlungen, die der Arbeitgeber einem (ehemaligen) Arbeitnehmer für die Zeit zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn der Altersrente bzw. der Betriebsrente zahlt und denen ein Versorgungscharakter zuzuschreiben ist, wurden bisher unter bestimmten Voraussetzungen als beitragspflichtige Versorgungsbezüge behandelt. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteilen vom 29. Juli 2015 (B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14 R) festgestellt, dass in diesen Fällen kein Versorgungsbezug vorliegt. Nur wenn die Leistung der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dient, kann es sich um Versorgungsbezüge handeln. Wird hingegen beim Beginn von arbeitgeberseitigen Zuwendungen auf ein Lebensalter abgestellt, das typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestandes gelten kann, und ist die Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet, ist ein Alterssicherungszweck nicht gegeben.

Damit ist klargestellt, dass Übergangszahlungen zwischen dem Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis und dem frühestmöglichen Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und/oder Betriebsrente nicht mehr als Versorgungsbezüge anzusehen sind. Dies gilt selbst dann, wenn für bestimmte Berufsgruppen die Beschäftigung typischerweise weit vor Beginn des Anspruchs auf eine gesetzliche Rente endet und die Zwischenzeit mit Übergangszahlungen überbrückt wird (z. B. Übergangsversorgung für Piloten der Lufthansa nach Vollendung des 55. Lebensjahres).

Soweit die Krankenkassen entsprechende arbeitgeberseitige Übergangszahlungen als Versorgungsbezüge bewertet und bei Pflicht- oder freiwillig Versicherten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu Unrecht erhoben haben, sind sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen der Verjährung auf Antrag zu erstatten. Dies gilt auch in den Fällen, bei denen die Beiträge im Rahmen des Zahlstellenverfahrens von der Zahlstelle abgeführt worden sind.

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