Bezahlte Arbeitszeit - was gehört dazu?

Gegenwärtige Rechtslage in Deutschland

In Deutschland ergeben sich die Vorgaben zur Arbeitszeit aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Allerdings hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Regelungen eher als eine Art Rahmen konstruiert, innerhalb dessen die Parteien des Arbeitsvertrages oder von Tarifverträgen einen sehr weiten Gestaltungsspielraum haben und per Tarifvertrag sogar für die Belegschaft nachteilige Regelungen treffen dürfen. Das ArbZG legt zwar die Sechs-Tage-Woche fest und bestimmt weiterhin, dass die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers 8 Stunden nicht überschreiten darf (§ 3 S. 1 ArbZG), lässt es jedoch gleichzeitig zu, dass auch bis zu 10 Stunden gearbeitet werden darf, wenn durch entsprechenden Abbau der Mehrarbeit innerhalb eines halben Jahres/24 Wochen im Durchschnitt nur 8 Stunden täglich gearbeitet werden (§ 3 S. 2 ArbZG). Zudem bestehen weitere zahlreiche Ausnahmeregelungen.

Eine Verpflichtung zur vollständigen Erfassung der täglichen Arbeitszeit sieht das ArbZG in der Regel nicht vor. Eine Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht der Arbeitszeit besteht lediglich bei geringfügig Beschäftigten sowie für die in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, z. B. Baugewerbe, Gaststätten, Transport und Logistikbereich, Gebäudereinigung.

Praxistipp

Zwar muss die tägliche Arbeitszeit nicht erfasst werden, jedoch müssen Überstunden und Mehrarbeit gem. § 16 Abs. 2 ArbZG auch jetzt schon in einem entsprechenden Verzeichnis dokumentiert werden. Ein Verstoß gegen diese Dokumentationspflicht kann mit einem Bußgeld belegt werden.