Kein Schadenersatz bei Gehaltsrückstand

Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber bei einer verspäteten Entgeltzahlung gemäß § 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine Verzugspauschale in Höhe von 40 EUR verlangen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), der als spezielle arbeitsrechtliche Regelung jeglichen Kostenerstattungsanspruch bis zum Schluss eines Gerichtsverfahrens ausschließt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dies in einem Grundsatzurteil entschieden und damit Klarheit in eine umstrittene Rechtslage gebracht (Urteil vom 25. 9. 2018, 8 AZR 26/18).

Die Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40 EUR war vom Gesetzgeber zur Bekämpfung von unpünktlichen oder verspäteten Zahlungen im Geschäftsverkehr eingeführt worden und gilt seit dem 30. Juni 2016 für alle Vertragsbeziehungen, in denen der Schuldner nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist. Von Anfang an war strittig, ob die Verzugspauschalen-Regelung (§ 288 Abs. 5 BGB) auch im Arbeitsrecht und damit zulasten verspätet zahlender Arbeitgeber gelte. Die aktuelle BAG-Entscheidung schließt diese Auslegung nun aus.