Praxistipp

Nach § 2 Nr. 3 GeschGehG ist ein Rechtsverletzer jede natürliche oder juristische Person, die entgegen § 4 GeschGehG ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt. Rechtsverletzer ist danach nicht, wer sich auf eine Ausnahme nach § 5 GeschGehG berufen kann.

Geschäftsgeheimnisse - neue Regelungen

Ansprüche bei Geheimnisverletzung

Nach der neuen Rechtslage hat der Inhaber eines verletzten Geschäftsgeheimnisses gem. §§ 6 ff GeschGehG ähnliche Ansprüche wie etwa der Inhaber eines verletzten Patents. Neben den schon immer bestehenden Ansprüchen auf Schadenersatz, Unterlassung und Auskunft kann nun auch Anspruch auf Vernichtung verletzender Produkte, Herausgabe, Rückruf sowie dauerhafte Entfernung der verletzenden Produkte aus den Vertriebswegen eingefordert werden.

Was ist nun zu tun?

Inhaber von Geschäftsgeheimnissen sind nicht dazu verpflichtet, ihre geschäftlichen Geheimnisse zu schützen – anders als bei der DSGVO müssen sie die neuen Vorschriften nicht anwenden.

Allerdings gewinnt der Schutz betrieblicher und geschäftlicher Geheimnisse immer mehr an Bedeutung. Deshalb dürfte es kein Fehler sein, sich mit den neuen gesetzlichen Vorschriften zu beschäftigen, um die Existenzgrundlagen des Unternehmens angemessen zu schützen.

Wer sich unter den Schutz des GeschGehG begeben möchte, dem empfehlen Experten, in nachfolgenden Schritten vorzugehen:

  • Bestimmen Sie Ihre Geschäftsgeheimnisse im gesamten Betrieb/Unternehmen.
  • Bewerten Sie diese Geheimnisse nach ihrer Bedeutung.
  • Treffen Sie Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von der Bedeutung des Geschäftsgeheimnisses. Neben arbeitsrechtlichen Schutzmaßnahmen kommen in Betracht:
  • vertragliche Vereinbarungen,
  • Compliance-Maßnahmen,
  • Arbeitsanweisungen,
  • Maßnahmen zur Mitarbeiter-Sensibilisierung,
  • Verbesserung der IT - und Werks-Sicherheit,
  • zusätzliche technische und organisatorische Schutzmaßnahmen,
  • Bildung von Arbeitsgruppen verschiedenster Abteilungen im Unternehmen (z. B. Forschung und Entwicklung, Recht, IT etc.) zur Entwicklung und laufenden Optimierung eines Schutzkonzeptes.

Fazit

Das GeschGehG enthält keine Übergangsfrist und ist bereits in Kraft getreten. Alle Unternehmen, die zukünftig einen besseren und sicheren Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse erreichen und v. a. durchsetzen wollen, müssen jetzt handeln, wirksame Schutzmaßnahmen ergreifen und diese dokumentieren.