Mehrere kurzfristige Beschäftigungen

Kein schlichtes Auszählen der Kalendertage mehr

Wie schon bisher treten beim Zusammenrechnen mehrerer Beschäftigungszeiten (≥ 5 Arbeitstage/Woche) regelmäßig 90 Kalendertage an die Stelle des Drei-Monats-Zeitraums, denn nur selten umfassen alle zu berücksichtigenden Zeiträume volle Monate. Beim Auszählen sind Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen zu berücksichtigen, volle Kalendermonate neuerdings aber immer mit 30 Tagen (vgl. Beispiel 1).

Umfasst ein Zeitraum keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, ist dieser jetzt ebenfalls mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen (vgl. Beispiel 2).

Ist Kurzfristigkeit aufgrund von Vorbeschäftigungszeiten oder Berufsmäßigkeit ausgeschlossen, besteht zwar grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Unter Umständen ist jedoch in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz anzusetzen. Dieser ist immer dann maßgebend, wenn Beschäftigungen auf weniger als zehn Wochen (vier Wochen Wartezeit gem. § 3 Abs. 3 EFZG plus sechs Wochen Entgeltfortzahlungsanspruch gem. § 3 Abs. 1 EFZG) befristet sind.