Mehrere kurzfristige Beschäftigungen

Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen

Kurzfristigkeit liegt nur dann vor, wenn die zu beurteilende Beschäftigung für sich allein betrachtet auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Die Grenze von 70 Arbeitstagen gilt, wenn die Beschäftigung regelmäßig an weniger als 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird, wohingegen die Grenze von 3 Monaten (oder 90 Kalendertagen) dann anzusetzen ist, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei einem Monatsentgelt über 450 EUR kommt Kurzfristigkeit zudem nur in Betracht, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Weitere Voraussetzung für die Sozialversicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen ist, dass die für sich allein betrachtet kurzfristige Beschäftigung zusammen mit den in demselben Kalenderjahr bisher ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die vorgenannten zeitlichen Grenzen nicht übersteigt. Bei der Zusammenrechnung ist übrigens die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts unerheblich, dadurch sind auch Beschäftigungen anzurechnen, die sowohl die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung als auch für einen 450-EUR-Job erfüllen. Kurz gesagt: Zu berücksichtigen sind alle Vorbeschäftigungszeiten bei demselben oder bei anderen Arbeitgebern, die unter Angabe des Personengruppenschlüssels 110 gemeldet wurden.