Keine Beschäftigungsgarantie für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte Menschen haben in einem Arbeitsverhältnis einen besonderen Beschäftigungsanspruch (§ 164 Abs. 4 SGB IX, bis 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX). Dies gibt ihnen jedoch keine Beschäftigungsgarantie. Fällt der Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen einer Umstrukturierung weg, muss der Arbeitgeber für ihn keine neue Stelle schaffen. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Geklagt hatte ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, dem im Zuge einer Insolvenz betriebsbedingt gekündigt worden war. Aufgrund einer Umstrukturierung wurde der Arbeitsplatz des Schwerbehinderten nicht mehr besetzt. Die Hilfstätigkeiten, die er verrichtete, wurden auf die verbliebenen Fachkräfte verteilt. In seiner Kündigungsschutzklage berief sich der schwerbehinderte Arbeitnehmer auf seinen tariflichen Sonderkündigungsschutz sowie den gesetzlichen Beschäftigungsanspruch.

Das BAG wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richter war der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, für den Kläger einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den er nach dem Organisationskonzept nicht mehr benötigt. Der Beschäftigungsanspruch des Schwerbehinderten gelte nur, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe. Auch der tarifliche Sonderkündigungsschutz gelte nicht, da im Insolvenzverfahren eine Kündigung ausnahmsweise auch dann möglich ist, wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung vertraglich ausgeschlossen wurde.

BAG, Urteil vom 16. 5. 2019, 6 AZR 329/18