Mehrere kurzfristige Beschäftigungen

Für die Prüfung der Sozialversicherungspflicht sind mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammenzurechnen. Mit den überarbeiteten Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21. November 2018 ist u. a. die Zählweise bei der Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten geändert worden.